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Autor Thema: Neue Allgemeinverfgung Starni  (Gelesen 18150 mal)

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Offline Doc

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Re: Neue Allgemeinverfgung Starni
« Antwort #15 am: 18. April 2008, 13:24:59 »
naja angesichts dessen das am attersee letzte woche wieder 2 Taucher tdlich verunglckt sind wird die diskussion nach weiteren Sperrungen diverser Seen nicht aufhren
ob attersse, starni oder bodensee ...
Am Attersee haben die Taucher zumindest ne strkere Lobby, da versuchen sich auch nicht die edelen Ehrenamtlichen von den bsen Kommerziellen abzugrenzen >:D. Bisher sieht's so aus, als ob sich nichts Einschneidendes ndern wird.

Lg
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Re: Neue Allgemeinverfgung Starni
« Antwort #16 am: 18. April 2008, 16:27:46 »
Gibts eig. eine Statistik, wieviele Taucher im Jahr ums Leben kommen?

Offline Doc

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Re: Neue Allgemeinverfgung Starni
« Antwort #17 am: 18. April 2008, 19:46:29 »
Gibts eig. eine Statistik, wieviele Taucher im Jahr ums Leben kommen?
Am Attersee etwa 1,4 Taucher pro Jahr, fr England liegt der Schnitt bei ca. 17,7 pro Jahr, deutsche Zahlen finde ich gerade nicht.

Lg
Doc

Offline pftzentaucher

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Re: Neue Allgemeinverfgung Starni
« Antwort #18 am: 18. April 2008, 19:59:29 »

 In der Mitteilungsheft C AI S S O N der "Gesellschaft fr Tauch- und berdruckmedizin e.V." , 20. Jg. Oktober 2005 Nr. 3 findest du auch einige statistische Werte.

          http://gtuem.praesentiert-ihnen.de/caisson2005-20-3

Die GTUEM- Seiten sind brigens sehr interessant. ::)

 :) ;)

speedy

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Re: Neue Allgemeinverfgung Starni
« Antwort #19 am: 18. April 2008, 20:38:33 »
Zitat
Gibts eig. eine Statistik, wieviele Taucher im Jahr ums Leben kommen?




Hey,
ich hab auch mal gestbert. Aber leider nur was in sterreich gefunden.
Dort ist es so, das mit dem Thema Tauchunfall offener umgegangen wird
als in Deutschland.
Schau mal da nach:
http://www.taucher.net/redaktion/60/Tauchunfaelle_in_Oesterreich_7_sub1.html

Offline Melli

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Re: Neue Allgemeinverfgung Starni
« Antwort #20 am: 21. April 2008, 11:17:42 »
Ganz ehrlich, ich lass mich einfach mal berraschen, was bei der Allgemeinverfgung rauskommt. Meistens wirds eh nicht so hei gegessen wie es gekocht wird.

Allgemein wegen der Sperrung von Tauchpltzen:

Die Sperrung der Gewsser/Tauchpltze finde ich persnlich Quatsch. Wenns nicht an dem Tauchplatz passiert, dann halt an einem anderen. Und der Tauchsport ist bei weitem sicherer als so manch anderer Sport, bei dem weitaus mehr verunglcken.

Und die Sperrung der Tauchpltze zieht (ausser dem Unmut der Taucher) eh nur eins herbei: dass dort illegal getaucht wird.

Ich habs gestern wieder gesehen - wir sind in Wallhausen getaucht, Einstieg direkt am Verbotsschild und wir sind dann natrlich nach links weg Richtung Hafen getaucht (also, weg von der Verbotszone) und uns sind dann schon direkt beim Abtauchen Taucher begegnet die in Richtung Teufelstisch unterwegs waren.
Nicht falsch verstehen - ich mcht keinen anschwrzen, mir persnlich ist das wurscht (vielleicht hatten diese Taucher auch eine Genehmigung fr den Teufelstisch), aber vielleicht versteht ihr was ich meine.....gemacht wirds doch so oder so. Die die es machen wollen, finden immer eine Mglichkeit - und im Endeffekt sind die Ehrlichen dann wieder die Dummen.

Meine persnliche Meinung ist - Sperrungen ziehen nur "Schaulustige" an.....ein gesperrter Tauchplatz hat halt seinen besonderen Reiz....wie erklrt man sich sonst den Hype um z.B. um den Teufelstisch?
(ich nehm mich nichtmal aus - ich hab jetzt schon so viel drber gehrt.....ich wr da auch echt neugierig drauf, den mal zu betauchen). Naja, aber gut, das war mal meine bescheidene Meinung zu den Sperrungen.
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Offline Obi

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Re: Neue Allgemeinverfgung Starni
« Antwort #21 am: 21. April 2008, 11:26:14 »
Richtig, wenn sie einen See sperren passierts eben wo anders und genau das ist der 'Vorteil' dabei.

Es geht meiner Meinung nicht drum das weniger Tauchunflle passieren, sie passieren dann eben nur
nicht mehr so oft in den betroffenen Gemeinden und die haben dann weniger Verwaltunsgsarbeit.

Meiner Meinung geht's nur darum. So nach dem Motto, ist mir wurscht ob die absaufen, solange sie
es nicht bei uns tun.

Und wie Du es geschrieben hast, man sieht eben nur wieviele in einem Jahr an nem See verunglckt sind,
wieviele in dem Jahr getaucht sind ohne das irgendwas passiert ist interessiert niemanden, weil's nicht
spektakulr ist.
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speedy

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Re: Neue Allgemeinverfgung Starni
« Antwort #22 am: 21. April 2008, 12:07:09 »
Ich mu Euch recht geben. Wenn nicht hier dann woanders.
Das ist aber berall so.

@Melli,
Zitat
ich wr da auch echt neugierig drauf, den mal zu betauchen).
der Teufelstisch ist eine Felsnadel die senkrecht aus dem See aufsteigt.
Nichts besonderes. Eine Steilwand halt. So eine, und noch schnere,
siehst Du an der Marienschlucht zu hauf. Warum dort soviele Unflle
passieren ist mir schleierhaft. Denn wenn ich Steilwand tauche dann wei
ich was mich erwartet. Aber ich denke das da dann viele sich doch
berschtzen und vor allem keine Tiefe kontrollieren.

So wird es wohl auch in den anderen Seen sein. Denke ich.

Offline pftzentaucher

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Re: Neue Allgemeinverfgung Starni
« Antwort #23 am: 21. April 2008, 22:57:55 »
Mir ist auf alle Flle eine Allgemeinverfgung lieber, als ein Tauchverbot! ;D

Gre
Helmut

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Re: Neue Allgemeinverfgung Starni
« Antwort #24 am: 21. April 2008, 23:14:38 »
So kann man's auch sehen.

Stimmt, lieber Allgemeinverfgung als totales Verbot.
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Re: Neue Allgemeinverfgung Starni
« Antwort #25 am: 22. April 2008, 00:38:00 »
der Teufelstisch ist eine Felsnadel die senkrecht aus dem See aufsteigt.
Nichts besonderes. Warum dort soviele Unflle passieren ist mir schleierhaft.
Dort passieren nicht viele Unflle, weil seit mittlereweile 31 Jahren dort ein Tauchverbot gilt. Im Jahr 1977 kam es innerhalb von 2 Tage zu 2 Unfllen, bei denen 4 Taucher ums Leben kamen, was das erste Tauchverbot zur Folge hatte. Dieses wurde ein jahr spter wieder aufgehoben, 1979 verunglcken erneut 2 Taucher, worauf das Tauchverbot erneut ausgesprochen wird, jedoch Ausnahmegenehmigungen gewhrt werden. Mit verschiedenen Modifikatione ist diese bis heute gltig. Es gilt zu bedenken, da die ersten Unflle zu einer Zeit geschahen, als die Ausbildung zwar deutlich anspruchsvoller war als heute, die Ausrstung jedoch nicht immer den Anforderungen gewachsen waren. Das erste Jacket war zwar schon auf dem Markt, die Fenzy war aber immer noch sehr weit verbreitet.

Lg
Jrgen

Wurzl

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Re: Neue Allgemeinverfgung Starni
« Antwort #26 am: 22. April 2008, 08:39:09 »
http://www.lk-starnberg.de/media/custom/613_7765_1.PDF?loadDocument&ObjSvrID=613&ObjID=7765&ObjLa=1&Ext=PDF

das ist der Link zum Pressebericht

und das hier ist der Text der Allgemeinverfgung

Vollzug der Wassergesetze;
Allgemeinverfgung zum Tauchen mit Atemgert im Starnberger See vom 18.08.1994, zuletzt gendert mit Bescheid vom 21.07.1997



Das Landratsamt Starnberg erlsst folgenden

Bescheid:

1. Der Bescheid des Landratsamtes Starnberg vom 18.08.1994 (Allgemeinverfgung) ber die Erteilung der beschrnkten wasserrechtlichen Erlaubnis nach Art. 17 des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG) fr das Tauchen mit Atemgert im Starnberger See, zuletzt gendert mit Bescheid des Landratsamtes Starnberg vom 21.07.1997, wird wie folgt ergnzt:

1.1. Nach dem Punkt I.7.18 wird der Punkt I.7.19 mit folgendem Inhalt eingefgt:

?Tauchgnge im Alleingang sind verboten.?

1.2. Nach dem Punkt I.7.19 wird der Punkt I.7.20 mit folgendem Inhalt eingefgt:

?Fr alle Tauchgnge ist eine komplette kaltwassertaugliche Ausrstung (insb. zwei getrennt absperrbare kaltwassertaugliche (EN 250)/ kaltwasserzugelassene Atemregler) zu verwenden. Bis zu einer Tauchtiefe von max. 20 Metern kann hiervon abweichend auch ein sogenanntes ?Oktopussystem? verwendet werden.

Jeder Taucher muss mit Klteschutz und Kopfhaube ausgerstet sein. Die Verwendung eines eigenen Tauchcomputer wird empfohlen.?

1.3. Nach dem Punkt I.7.20 wird der Punkt I.7.21 mit folgendem Inhalt eingefgt:

?Das Tauchen mit Pressluftgerten ist nur bis zu einer Wassertiefe von 40,00 Metern erlaubt.?

1.4. Nach dem Punkt I.7.21 wird der Punkt I.7.22 mit folgendem Inhalt eingefgt:

?Technische Taucher (z.B. Trimixtaucher) drfen Tauchgnge unternehmen, sofern Sie ber eine gltige Lizenz verfgen, die von einer international anerkannten und nach geltenden Standards ausbildenden Organisation ausgestellt wurde. Sie mssen ber eine, fr einen solchen Taucheinsatz geeignete, Tauchausrstung verfgen. Die Beherrschung der Ausrstung sowie der Rettungs-/ Sicherheitsskills werden vorausgesetzt.?

1.5. Nach dem Punkt I.7.22 wird der Punkt I.7.23 mit folgendem Inhalt eingefgt:

?Bei der Anfngertauchausbildung ist der Grundsatz eines 1:1 ? Verhltnisses zwischen Tauchausbilder und Tauchschler, bei der fortgeschrittenen Tauchausbildung ist der Grundsatz eines 1:2 ? Verhltnisses zwischen Tauchausbilder und Tauchschler einzuhalten.?

2. Fr diesen Bescheid werden keine Kosten erhoben.

Grnde:

I.
Seit 1994 ereigneten sich im Tauchrevier ?Allmannshauser Steilwand / Seeburg? am Starnberger See insgesamt 11 tdliche Tauchunflle, 35 Personen wurden bei weiteren Unfllen zum Teil schwer verletzt. Aus Sicht der Polizeiinspektion Starnberg stellt dieser Bereich mittlerweile eine absolute Gefahrenstelle im besonderen Einzelfall dar.
Im Nachgang zu den beiden letzten tdlichen Tauchunfllen am Starnberger See / Allmannshauser Steilwand (an der Seeburg) am 18.03.2007 und 27.06.2007 fanden verschiedene Gesprche zusammen mit der Polizeiinspektion Starnberg und diversen Verbnden statt. Zudem wurden im Vorfeld Rettungsorganisationen und Verbnde zu einem ebenfalls in Betracht genommenen Tauchverbot gehrt.
Als Ergebnis dieser Gesprche bleibt festzuhalten, dass der Tauchsport am Starnberger See (und auch an der Allmannshauser Steilwand / Seeburg) weiterhin grds. mglich sein und damit nicht generell verboten werden soll. In Anbetracht der Tauchunflle der vergangenen Jahre, die sich nicht ausschlielich an der Allmannshauser Steilwand / Seeburg ereigneten, sind aus Sicht der Sicherheitsbehrden allerdings Einschrnkungen in Form von weitergehenden Auflagen zum Sporttauchen erforderlich, wenn das Sporttauchen am Starnberger See nicht generell untersagt werden soll. Damit sollen letztlich weitere Unflle vermieden oder zumindest vermindert werden.
II.
Die Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis in Form einer sogenannten Allgemeinverfgung richtet sich nach den 35 ff. des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG). Dieser Bescheid ist an alle Personen gerichtet, die in Zukunft im Starnberger See mit Atemgert tauchen wollen, und ist fr diese verbindlich.
Dieser Bescheid gilt mit dem auf die Verffentlichung im Amtsblatt fr den Landkreis Starnberg folgenden Tag als ffentlich bekannt gegeben und wird damit wirksam (Art. 41 Abs. 3 und 4 BayVwVfG). Bei der ffentlichen Bekanntmachung konnte auf die Begrndung verzichtet werden (Art. 39 Abs. 2 Nr. 5 BayVwVfG).
Das Tauchen mit Atemgert fllt in Bayern nicht unter den allgemein zulssigen Gemeingebrauch nach Art. 21 Abs. 1 Satz 1 BayWG. Die Kreisverwaltungsbehrden knnen aber durch Rechtsverordnung oder Allgemeinverfgung geeignete Gewsser fr das Tauchen mit Atemgert zur Ausbung des Gemeingebrauchs widmen (Art. 21 Abs. 1 Satz 4 in Verbindung mit Art. 22 BayWG). Das Landratsamt Starnberg hat von dieser Mglichkeit im Jahr 1994 Gebrauch gemacht und das Tauchen im Starnberger See mit nur wenigen wasserwirtschaftlichen und naturschutzrechtlichen/ fachlichen Einschrnkungen durch Allgemeinverfgung gestattet.
Aufgrund der zahlreichen schweren Unflle beim Sporttauchen vor allem im Gebiet um die Steilwand bei Allmannshausen auf der Ostseite des Starnberger Sees (seit 1994: 11 Todesflle und 35 zum Teil Schwerverletzte) hat sich im Laufe der Jahre allerdings gezeigt, dass die bestehenden Einschrnkungen nicht mehr ausreichen um die ? vor allem tdlichen ? Unflle zu vermeiden. Daher wurde von verschiedenen Seiten eine strengere Reglementierung des Sporttauchens am Starnberger See mit Atemgert aufgrund dieser im Lauf der Zeit entstandenen besonderen Gefahrenstelle gefordert.

Hiergegen bestehen grundstzlich keine Einwnde, da es im Wasserrecht keinen Anspruch des einzelnen Staatsbrgers auf Begrndung oder Aufrechterhaltung des Gemeingebrauchs an einem bestimmten Gewsser gibt (vgl. hierzu auch Czychowski, WHG, 7. Aufl., 23 RdNr. 10ff.). Darber hinaus spiegeln viele der erlassenen zustzlichen Einschrnkungen lediglich die geltenden technischen Regeln wieder, die hier zur Klarstellung fr den gesamten Starnberger See zur Geltung gebracht werden sollen.

Wer allerdings einen einmal begrndeten Gemeingebrauch ausbt oder ausben will, kann ungeachtet dessen aber verlangen, dass bei Eingriffen in diese Rechtsposition die einschlgigen Vorschriften des formellen und materiellen Rechts beachtet werden (vgl. VGH Bad.-Wrtt., Urt. v. 22.6.1987 - 1 S 1699/86 -, VBlBW 1988, 255, 256; im Ergebnis ebenso Urt. v. 13.3.1987 - 5 S 279/86 -, VBlBW 1987, 377). So ist insbesondere auch der Verhltnismigkeitsgrundsatz zu beachten.

Nach Art. 22 BayWG kann die Kreisverwaltungsbehrde die Ausbung des Gemeingebrauchs aus den dort genannten Grnden - insb. auch um Gefahren fr Leben und Gesundheit zu verhten - regeln, beschrnken oder verbieten.

Es handelt sich hier um eine Ermchtigungsvoraussetzung, die ihrem Tatbestand nach typisch sicherheitsrechtlichen Charakter trgt. Die Gefahr ist hier ganz im sicherheitsrechtlichen Sinn zu verstehen: sie liegt vor, wenn eine Sachlage besteht, die die erkennbare objektive Mglichkeit eines Schadens enthlt, der nach verstndigem Ermessen vorzubeugen ist. Es muss also die Mglichkeit eines Schadens vorliegen, der die Schutzgter Leben und Gesundheit (oder ein anderes von den in Art. 22 BayWG genannten Schutzgtern) bedroht. Im brigen kme als weitere Ermchtigungsgrundlage zur Abwehr konkreter Gefahren fr Leib und Leben Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes (LStVG) in Betracht.

Weiter muss die getroffene Regelung geeignet sein, der Gefahrenlage zu begegnen.

Tauchgnge im Alleingang stellen stets ein Risiko fr den einzelnen Taucher dar, da beim Auftreten einer Gefahrensituation dann keine Hilfe von auen ? sprich von einem zweiten Taucher ? erwartet werden kann. Gerade aber bei Tauchgngen ist jeder einzelne Taucher in einer Gefahrensituation auf die Untersttzung eines Auenstehenden angewiesen. Etwaige Gefahrensituationen knnen aber gerade von auen auch nicht erkannt werden.

In diesem Zusammenhang ist ? vor allem aus tauchmedizinischer Sicht ? auch zu beachten, dass das Tauchen mit Pressluft in einer Tiefe von mehr als 40 Metern extrem gefhrlich ist. Zudem sehen die Ausbildungsrichtlinien der einschlgigen Tauchsportverbnde dies auch nicht vor.

Schon ab geringen Tauchtiefen ist der Starnberger See ein durchgehend kaltes Gewsser (Wassertemperatur 4 C). Dies stellt auch besondere Anforderungen an die von einem Taucher zu verwendende Ausrstung. Sie muss grundstzlich fr den Einsatz in solch einem Gewsser geeignet und auch zugelassen sein. Am Starnberger See gab es bereits Tauchunflle, die technische Ursachen hatten. Hier kam es auch immer wieder vor, dass Atemregler whrend des Tauchgangs vereist sind. Dies fhrte ? mangels redundanter Atemreglersysteme ? zu einem Ausfall der Luftversorgung dieser Taucher. Dem kann begegnet werden, indem redundante Atemreglersysteme, d.h. zwei getrennt absperrbare kaltwassertaugliche Atemregler zum Einsatz kommen. Viele Taucher haben dieses System allerdings nicht und verwenden ein sogenanntes Oktopussystem, d.h. einen zustzlichen Mitteldruckschlauch. Bei Tauchtiefen bis 20 Meter kann alternativ auch dieses System zum Einsatz gebracht werden. Die Kaltwassertauglichkeit ist grundstzlich in der EN 250 geregelt.

Daneben sind auch die technischen Taucher (z.B. sogenannte Trimixtaucher) zu betrachten. Aufgrund der zu erreichenden Tauchtiefen (bis zu 100 Meter Tauchtiefe und mehr) mssen diese unbedingt mit der von ihnen verwendeten Ausrstung vertraut sein und ber eine hierauf abgestimmte Ausbildung verfgen. Andernfalls nehmen Unflle oder Strflle oftmals ein tdliches Ende. Hierbei ist auch zu beachten, dass Rettungsmanahmen generell nur bis zu einer Tauchtiefe von 30 Metern mglich sind. Diese Tiefe ergibt sich aus den fr die Rettungsorganisationen geltenden Regelungen.

Die Tatsache, dass in den letzten Jahren mehrere Taucher im Starnberger See tdlich verunglckt bzw. schwer verletzt worden sind, drfte grundstzlich dafr sprechen, die Ausbung des Tauchsports weiter zu reglementieren. Gerade diese Reglementierungen stellen gegenber einem (generellen oder auch nur rtlich begrenzten) Tauchverbot aber in jedem Fall das mildere Mittel dar, das dementsprechend weiter zu verfolgen ist.

Im Wasserrechtsverfahren wurde die Zulssigkeit der Gewsserbenutzung berprft. Im Benehmen mit den zustndigen Behrden und sonstigen Verfahrensbeteiligten Stellen wurde geprft, ob und inwieweit Sporttauchen mit Atemgert im Starnberger See mit den rechtlich geschtzten Interessen der Allgemeinheit und Dritter im Einklang steht. Im besonderen Mae waren hier auch die Interessen der gewerblichen Taucher (Tauchschulen) zu bercksichtigen, die neben einer ffentlich-rechtlichen Erlaubnis grundstzlich auch das privatrechtliche Einverstndnis des Gewssereigentmers, hier des Freistaates Bayern, vertreten durch die Verwaltung der staatlichen Schlsser, Grten und Seen ? Auenstelle Starnberger See. Ein generelles Tauchverbot wrde vor allem die ansssigen Tauchschulen und Tauchcenter erheblich treffen und knnte Existenzgefhrdende Auswirkungen haben. Dagegen muss allerdings beachtet werden, dass es ? auch in der jngeren Vergangenheit ? im Verlauf von angebotenen Tauchkursen immer wieder auch zu (tdlichen) Tauchunfllen am Starnberger See kam.
Bei diesen Tauchunfllen spielte nicht zuletzt auch die Gre der Tauchgruppe eine Rolle, so kamen zum Teil vier bis fnf Tauchschler auf einen Tauchlehrer. Gerade aber in der Anfngertauchausbildung muss sich der Tauchlehrer absolut auf einen Tauchschler konzentrieren knnen um beim Auftreten etwaiger Gefahrensituationen sofort eingreifen zu knnen. Bei der fortgeschrittenen Tauchausbildung kann aufgrund der bereits bestehenden (Erst-)Erfahrungen der Taucher die Gruppe auf zwei Tauchschler je Tauchlehrer aufgeweitet werden. Gegebenenfalls mssen bei greren Tauchausbildungen weitere (Hilfe-)Tauchausbilder seitens der Tauchschulen eingesetzt werden um auch hier die Sicherheit der einzelnen Tauchschler zu gewhrleisten.
Nach dem Ergebnis der Prfung ist eine Beeintrchtigung des Wohles der Allgemeinheit und von Rechten Dritter nicht zu besorgen, wenn die Auflagen und Bedingungen eingehalten werden.
Die rtliche und sachliche Zustndigkeit des Landratsamtes Starnberg zum Erlass dieses Bescheides ergibt sich aus Art. 75 Abs. 1 BayWG sowie Art. 3 BayVwVfG.
Die Kostenentscheidung beruht auf Art. 1, 2, 3 Abs. 1 Nr. 2 des Kostengesetzes (KG).
Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in 80005 Mnchen, Postfach 20 05 43 (Hausanschrift: Bayerstrae 30, 80335 Mnchen) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage muss den Klger, den Beklagten (Freistaat Bayern) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begrndung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefgt werden. Der Klage und allen Schriftstzen sollen Abschriften fr die brigen Beteiligten beigefgt werden.

Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:

- Durch das Gesetz zur nderung des Gesetzes zur Ausfhrung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 22.06.2007 (GVBl 2007, 390) wurde das Widerspruchsverfahren im Bereich des Wasserrechts abgeschafft. Es besteht keine Mglichkeit, gegen diesen Bescheid Widerspruch einzulegen.

- Die Klageerhebung in elektronischer Form (z.B. durch E-Mail) ist unzulssig.

- Kraft Bundesrechts ist bei Rechtsschutzantrgen zum Verwaltungsgericht seit 01.07.2004 grundstzlich ein Gebhrenvorschuss zu entrichten.

Heinrich Frey
Landrat

Offline Melli

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Re: Neue Allgemeinverfgung Starni
« Antwort #27 am: 22. April 2008, 09:13:37 »

Hi Iris,

dankeschn fr die Info!

Naja, schauen wir mal, wie sich das alles durchsetzen lsst........ich hab da meine Bedenken.
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speedy

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Re: Neue Allgemeinverfgung Starni
« Antwort #28 am: 22. April 2008, 09:22:34 »
Hey Iris,

auch ich danke Dir fr die Info.
Melli ist mir mal wieder zuvor gekommen,  ;) ;D

Wurzl

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Re: Neue Allgemeinverfgung Starni
« Antwort #29 am: 22. April 2008, 09:42:06 »
ich hab hier noch ein Zitat von der IG-Tauchen
das ich aus einem anderen Forum (DDU) rauskopiert habe

Zitat anfang
bei allen Gesprchen die heute und in der Vergangenheit mit den Beteiligten der Starnberger Behrden gefhrt wurden ist mal eines auf jeden Fall ganz klar rber gekommen. KEINER WILL EIN TAUCHVERBOT am Starnberger See. Im Gegenteil die Beteiligten haben sich eine Riesen-Mhe gemacht. Es wurden Tauch-Mediziner, Staatsanwlte, Verbnde, Rettungsorganisationen, Interessenvertreter usw. befragt um eine vernnftige Lsung zu finden.
Das natrlich der ein oder andere etwas beschnitten wird in seiner Ausbung ist auch klar. Aber besser so als gar nicht mehr. Einen Einspruch oder Klage mte man ja brigens begrnden. Und wegen eines Anwohners wrde es sicher kein Tauchverbot geben, aber ganz sicher wenn ein paar Solotaucher versuchen wrden sich da durchzusetzen.
Verdeutlicht wurde aber heute auch seitens der Polizei und des LRA das es Kontrollen geben wird. Und wenn es sein mu auch Bugelder. Ach ja die haben auch Taucher in Ihren Reihen. Und das Personal wurde geschult. Also fr dumm verkaufen bringt auch nichts.
Die Schlsser- und Seenverwaltung wird in Zukunft brigens die gewerblichen Tauchschulen zur Kasse bitten. Jede Tauchschule die im Starnberger See Tauchausbildung machen will mu mit der Verwaltung einen Vertrag schlieen. Wer ohne erwischt wird zahlt vermutlich deutlich mehr.Tauchschulen knnen sich mit Frau Heike Zschau unter heike.zschau@bsv.bayern.de oder unter 08151-6975 in Verbindung setzen.
Zitat ende
« Letzte nderung: 22. April 2008, 09:45:51 by Wurzl »

 

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