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Autor Thema: Beförderungspapier Druckluftbehälter  (Gelesen 5479 mal)

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Offline Doc

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Beförderungspapier Druckluftbehälter
« am: 11. Mai 2009, 19:05:42 »
Servus,

wie schon im Jura-Fred angesprochen ist für den grenzüberschreitenden Transport von Tauchflaschen ein Beförderungspapier gemäß 5.4.1 ADR notwendig. Für alle, die noch keines haben, habe ich meines Vorlage angehängt.

Doc

Offline Hiasl

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Re: Beförderungspapier Druckluftbehälter
« Antwort #1 am: 11. Mai 2009, 22:25:41 »
was mach ich, wenn in meinen Druckluftbehältern "verunreinigte" Luft drin ist?

Offline Doc

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Re: Beförderungspapier Druckluftbehälter
« Antwort #2 am: 11. Mai 2009, 22:32:24 »
bis 21% O2 -> 1002
drüber 1072

Offline Melli

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Re: Beförderungspapier Druckluftbehälter
« Antwort #3 am: 11. Mai 2009, 22:34:33 »

Prima, danke Dir, Doc fürs Reinstellen!!  :59: :59:
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Liebe Grüße!
Melli

**Ich bin nicht klein - ich bin ein Konzentrat!! :P**



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Offline TorstenS

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Re: Beförderungspapier Druckluftbehälter
« Antwort #4 am: 12. Mai 2009, 20:38:32 »
Wohin geht der Transport mit den Tauchflaschen?
Innerhalb Europas braucht man als Privatmann IMHO keine Papiere für Druckgashälter-Transport.

Erbitte mehr Infos bzw. andere Meinungen...

Gruß
Torsten

Offline Doc

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Re: Beförderungspapier Druckluftbehälter
« Antwort #5 am: 12. Mai 2009, 21:42:30 »
Hi,

nach allen Quellen, die ich bisher gefunden habe (z.B. http://www.fundivers.de/html/tauchflaschen.html) gilt die Ausnahme für das Beförderungspapier nur im nicht grenzüberschreitenden Verkehr. Und wir werden zwei Grenz überschreiten 8-)

Doc

Offline bundeskater

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Re: Beförderungspapier Druckluftbehälter
« Antwort #6 am: 12. Mai 2009, 22:06:58 »
Nach folgender Quelle gilt die ADR nicht für Privatpersonen und ähnlich habe ich es erst letztens auf einem Seminar gelernt:

http://www.rescuediver.de/ggvse/adr/index.html

Privatperson, kleine Packungen (Tauchflaschen) und ganz wichtig: gegen ausströmen sichern (durch Blindstopfen oder montierte Atemregler).

Grüße

der bundeskater
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Offline Doc

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Re: Beförderungspapier Druckluftbehälter
« Antwort #7 am: 12. Mai 2009, 22:25:24 »
Selbstverständlich gelten die ADR auch für Privatpersonen. In den ADR (wie in der Quelle angegeben) gibt es UA 1.1.3.6.1 ADR, die Ausnahmeregeln. Ist etwas tricky, aber die weil in den ADR geregelt ist, wann die ADR nicht anzuwenden sind, bin ich unter bestimmten Vorraussetzungen von den ADR befreit. Alles noch klar? Aber... dies gilt immer nur im innländischen Verkehr. Sobald ich das Zeug über die Grenze fahre, brauche ich das Beförderungspapier. Wenn ich dann z.B. innerhalb Österreichs von einem See zum anderen fahre, dann brauch ich's wieder nicht.
Ist doch alles ganz einfach

Offline Melli

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Re: Beförderungspapier Druckluftbehälter
« Antwort #8 am: 13. Mai 2009, 09:08:25 »

Hi Torsten,

wir fahren am Wochenende über Österreich in die Schweiz an den Bodensee :)
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Liebe Grüße!
Melli

**Ich bin nicht klein - ich bin ein Konzentrat!! :P**



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Offline bundeskater

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Re: Beförderungspapier Druckluftbehälter
« Antwort #9 am: 13. Mai 2009, 09:09:30 »
Das sagt die ADR 2007 zu den Befreiungen:
"Die Vorschriften des ADR gelten nicht für:
a) Beförderungen gefährlicher Güter, die von Privatpersonen durchgeführt werden, sofern diese Güter
einzelhandelsgerecht abgepackt sind und für den persönlichen oder häuslichen Gebrauch oder für
Freizeit und Sport bestimmt sind, vorausgesetzt, es werden Maßnahmen getroffen, die unter normalen
Beförderungsbedingungen ein Freiwerden des Inhalts verhindern. Gefährliche Güter in Großpackmitteln
(IBC), Großverpackungen oder Tanks gelten nicht als einzelhandelsgerecht verpackt;
b) Beförderungen von in dieser Anlage nicht näher bezeichneten Maschinen oder Geräten, die in ihrem
inneren Aufbau oder in ihren Funktionselementen gefährliche Güter enthalten, vorausgesetzt, es werden
Maßnahmen getroffen, die unter normalen Beförderungsbedingungen ein Freiwerden des Inhalts
verhindern;
c) Beförderungen, die von Unternehmen in Verbindung mit ihrer Haupttätigkeit durchgeführt werden, wie
Lieferungen für oder Rücklieferungen von Baustellen im Hoch- und Tiefbau, oder im Zusammenhang
mit Messungen, Reparatur- und Wartungsarbeiten in Mengen, die 450 Liter je Verpackung und die
Höchstmengen gemäß Unterabschnitt 1.1.3.6 nicht überschreiten. Es sind Maßnahmen zu treffen, die
unter normalen Beförderungsbedingungen ein Freiwerden des Inhalts verhindern. Diese Freistellungen
gelten nicht für die Klasse 7. Beförderungen, die von solchen Unternehmen zu ihrer internen oder externen
Versorgung durchgeführt werden, fallen jedoch nicht unter diese Ausnahmeregelung;
d) Beförderungen, die von Einsatzkräften oder unter deren Überwachung durchgeführt werden, soweit
diese im Zusammenhang mit Notfallmaßnahmen erforderlich sind, insbesondere
? Beförderungen mit Abschleppfahrzeugen, die Unfall- oder Pannenfahrzeuge mit gefährlichen Gütern
befördern, oder
? Beförderungen, die durchgeführt werden, um die bei einem Zwischenfall oder Unfall betroffenen
gefährlichen Güter einzudämmen, aufzunehmen und zu einem sicheren Ort zu verbringen;
e) Notfallbeförderungen zur Rettung menschlichen Lebens oder zum Schutz der Umwelt, vorausgesetzt,
es werden alle Maßnahmen zur völlig sicheren Durchführung dieser Beförderungen getroffen;
f) die Beförderung ungereinigter leerer ortsfester Lagerbehälter, die Gase der Klasse 2 Gruppe A, O oder
F, Stoffe der Verpackungsgruppe II oder III der Klasse 3 oder 9 oder Pestizide der Verpackungsgruppe
II oder III der Klasse 6.1 enthalten haben, unter den folgenden Bedingungen:
? alle Öffnungen mit Ausnahme der Druckentlastungseinrichtungen (sofern angebracht) sind luftdicht
verschlossen;
? es wurden Maßnahmen getroffen, um unter normalen Beförderungsbedingungen ein Austreten des
Inhalts zu verhindern, und
? die Ladung ist so auf Schlitten, in Verschlägen, in anderen Handhabungsvorrichtungen oder auf
dem Fahrzeug oder im Container befestigt, dass sie sich unter normalen Beförderungsbedingungen
nicht lösen oder bewegen kann.
Diese Freistellung gilt nicht für ortsfeste Lagerbehälter, die desensibilisierte explosive Stoffe oder Stoffe,
deren Beförderung nach dem ADR verboten ist, enthalten haben
"
Quelle: http://www.bmvbs.de/Anlage/original_1033518/ADR2007-Anlageband.pdf

Aber wo ist geregelt, dass es nur für den innländischen Verkehr zutrifft? Ich glaub Dir ja, würde es nur gerne nachvollziehen können. Da das ADR ja ein europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße ist, würde mich diese grenzüberschreitende Einschränkung schon interessieren. Ich steh da auf dem Schlauch...

Grüße

der bundeskater
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Offline Doc

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Re: Beförderungspapier Druckluftbehälter
« Antwort #10 am: 13. Mai 2009, 12:35:00 »
So,

ab in die Tiefen der Bestimmungen, Verordnungen und Gesetze. Zum ADR kommt noch die GGVSE (Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße und mit Eisenbahnen) und die GGAV (Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter) sowie die RSE (Richtlinien zur Durchführung der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn).

In den GGAV ist zunächst in §3 Grenzüberschreitende Beförderung geregelt:
Soweit in einer Ausnahme in der Anlage zu dieser Verordnung nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, darf bei grenzüberschreitenden Beförderungen der innerstaatliche Teil der Beförderung nach den Vorschriften dieser Verordnung erfolgen.

Für das Beförderungspapier ist Ausnahme 18 GGAV zuständig. Da steht:
Abweichend von § 1 Abs. 3 Nr. 1 GGVSE in Verbindung mit Abschnitt 5.4.0 und 5.4.1 ADR dürfen gefährliche Güter ohne Beförderungspapier befördert werden [...] dürfen ohne Beförderungspapier befördert werden, wenn die höchstzulässige Gesamtmenge je Beförderungseinheit nach Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR nicht überschritten ist [...]

Soweit, so gut, jetzt gehen wir in die GGVSE, § 1 Abs. 3 Nr. 1:
[...]innerstaatlichen Beförderungen auf der Straße die Vorschriften der Teile 1 bis 9 der Anlagen A und B zu dem Europäischen Übereinkommen vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR)[...]

Dumm ist jetzt nur, daß die grenzüberschreitende Beförderung in § 1 Abs. 3 Nr. 2 GGVSE geregelt ist, Ausnahme 18 sich aber explitit auf § 1 Abs. 3 Nr. 1 GGVSE bezieht.

Daraus ergibt sich, daß nur der innerstaatliche Transport ohne Beförderungspapier stattfinden dard, für den grenzüberschreitenden Verkehr jedoch benötigt wird.

Geil, gell....
Doc

Offline Hiasl

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Re: Beförderungspapier Druckluftbehälter
« Antwort #11 am: 13. Mai 2009, 15:57:10 »
Und nu?

Als Bauträger bin ich es ja gewohnt, mich mit unsinnig erscheinenden und sich oft gegenseitig widersprechenden Vorschriften/Gesetzen/verordnungen/Normen zu tun, aber dieses Kuddelmuddel hier ist mir echt zu blöd.  >:D >:D

Offline bundeskater

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Re: Beförderungspapier Druckluftbehälter
« Antwort #12 am: 13. Mai 2009, 16:08:06 »
Tja, recht interessant. Ich hab leider nicht die Zeit gehabt das Ganze noch ausgiebiger zu studieren.
Da wäre jetzt ein Anwalt mit Spezialisierung auf ???, ja auf was denn?, angebracht.

Ich würde die GGAV als Erweiterung der ADR sehen. Also es gilt die Ausnahme in der ADR und zusätzlich die Ausnahme 18 der GGAV. Aber es würde mich nicht wundern, wenn der Doc recht hat.

bürokratische Grüsse

vom bundeskater

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Offline Hiasl

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Re: Beförderungspapier Druckluftbehälter
« Antwort #13 am: 13. Mai 2009, 16:17:54 »
Also den Zettel ausfüllen, damit hab ich ja kein Problem, aber um alle 5 (oder 7?) Ventile mit Atemreglern zu verstopseln, dazu fehlt mir das nötige Gerät.

Offline bundeskater

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Re: Beförderungspapier Druckluftbehälter
« Antwort #14 am: 13. Mai 2009, 16:20:32 »
Also den Zettel ausfüllen, damit hab ich ja kein Problem, aber um alle 5 (oder 7?) Ventile mit Atemreglern zu verstopseln, dazu fehlt mir das nötige Gerät.

Das verstöpseln musst Du aber sowieso machen. Wenn nicht, dann gelten die Ausnahmen in der ADR nicht für den Transport und du musst die kompletten Gefahrgutbestimmungen erfüllen. Atemregler reicht aus, müssen keine Ventilklappen sein.

Grüsse

der bürokratenkater
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